7B_278/2026 — Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer seinen Schriftsatz über eine spanische Post einreichte und dieser zu spät in der Schweiz ankam.
Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (recours tardif)
Das BGG schreibt vor, dass Beschwerden innert 30 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sind. Dabei gilt die Übergabe an eine ausländische Poststelle nicht als fristwahrend; massgebend ist der Eingang bei der Schweizerischen Post oder beim Bundesgericht selbst.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer A.________ am 30. Januar 2026 über das Urteil der Waadtländer Strafrekurskammer informiert, womit die Beschwerdefrist am 2. März 2026 ablief. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 26. Februar 2026 einem Postbüro in Spanien; die Schweizerische Post nahm das Couvert jedoch erst am 4. März 2026 in Empfang, mithin nach Fristablauf. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde daher als offensichtlich verspätet und unzulässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.
Der Entscheid bestätigt die gefestigte Praxis, dass Personen im Ausland, die Rechtsmittel an das Bundesgericht richten wollen, die längere Postlaufzeit einkalkulieren und ihren Schriftsatz so früh genug aufgeben müssen, dass er rechtzeitig bei der Schweizerischen Post eintrifft. Die Versäumnis dieser Sorgfaltspflicht führt unweigerlich zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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