7B_274/2025 — amtliche Verteidigung

Bundesgericht weist Beschwerde gegen abgelehntes Gesuch um amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ab.

amtliche Verteidigung

Dossiernummer 7B_274/2025
Entscheiddatum 18.03.2026
Publikationsdatum 09.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Die StPO sieht die amtliche Verteidigung einerseits bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) und andererseits bei Mittellosigkeit in Verbindung mit sachlicher Gebotenheit vor (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Im Berufungsverfahren beantragte der wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilte Beschwerdeführer die Bestellung eines amtlichen Verteidigers, was das Obergericht Aargau ablehnte. Strittig war, ob ein Fall notwendiger Verteidigung oder die Voraussetzungen der erbetenen amtlichen Verteidigung erfüllt waren.

Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung des Gesuchs. Hinsichtlich der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO fehlten konkrete Belege für eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, die den Beschwerdeführer an der eigenständigen Interessenwahrung hindern würde. Bezüglich der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wurden weder die Mittellosigkeit substanziiert dargetan noch lag ein Fall besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten vor, da die erhobenen Einwände zur Sachverhaltsabklärung auch von einem juristischen Laien vorgebracht werden können.

Der Entscheid unterstreicht, dass blosse Behauptungen ohne substanziierte Begründung und konkrete Belege nicht ausreichen, um einen Anspruch auf amtliche Verteidigung zu begründen. Die beschuldigte Person muss sowohl die Mittellosigkeit als auch die sachliche Gebotenheit der Verteidigung nachvollziehbar darlegen; andernfalls genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.