7B_265/2025 — Zulassung als Privatklägerschaft
Verzicht auf Privatklägerstellung in Wucher-/Betrugsverfahren ist gültig, wenn kein Willensmangel nach Art. 386 Abs. 3 StPO nachgewiesen wird.
Zulassung als Privatklägerschaft
Art. 120 StPO erlaubt der geschädigten Person, jederzeit auf ihre Rechte als Privatklägerin zu verzichten, wobei dieser Verzicht endgültig ist. Analog zu Art. 386 Abs. 3 StPO kann ein solcher Verzicht nur dann als unbeachtlich gelten, wenn er durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft veranlasst wurde; ein blosser Willensmangel im Sinne des OR genügt nicht.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Einvernahme das Formular ‘Strafantrag – Privatklage’ unterzeichnet und dabei auf die Stellung als Privatkläger verzichtet. Er machte geltend, er habe nicht gewusst, gegen wen das Verfahren geführt werde, und sei über die Tragweite des Formulars im Unklaren gewesen. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Natur des Verfahrens und die Handlungen des Beschuldigten bekannt waren; ein Irrtum über den Namen des Beschuldigten begründet keinen relevanten Willensmangel nach Art. 386 Abs. 3 StPO.
Der Entscheid bekräftigt, dass der Verzicht auf die Privatklägerschaft mittels Formular wirksam erklärt werden kann, sofern das Formular verständlich gestaltet ist und die betroffene Person die Tragweite erkennen konnte. Allfällige Motivirrtümer oder mangelnde Rechtskenntnisse sind unbeachtlich, solange kein qualifizierter Willensmangel im Sinne des Strafprozessrechts vorliegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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