7B_258/2026 — Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahme einer Strafanzeige gegen die SRG mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Das Bundesgericht verlangt von Beschwerdeführenden, dass sie sich inhaltlich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und konkret darlegen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt oder Tatsachen willkürlich festgestellt hat. Kommt eine Partei dieser Begründungspflicht nicht nach, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein.
Im vorliegenden Fall hatte A.________ Strafanzeige gegen die SRG und weitere Medien wegen angeblicher systematischer Persönlichkeitsrechtsverletzungen erstattet. Nachdem Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht Luzern die Sache abschlossen, gelangte er ans Bundesgericht. Da seine Eingabe jegliche sachbezogene Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen liess, trat die Einzelrichterin auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegt.
Der Entscheid illustriert die strengen formellen Anforderungen an Bundesgerichtsbeschwerden: Pauschale oder appellatorische Eingaben ohne konkrete Rechtsrügen genügen nicht. Für Laien, die ohne anwaltliche Vertretung vor Bundesgericht auftreten, birgt dies ein erhebliches Prozesskostenrisiko.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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