7B_252/2026 — Einschluss in Sicherheitszelle; Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Einschluss in Sicherheitszelle nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Urteilsbegründung nicht anficht.

Einschluss in Sicherheitszelle; Nichteintreten

Dossiernummer 7B_252/2026
Entscheiddatum 07.04.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straf- und Massnahmenvollzug
Sprache de
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Das Bundesgericht verlangt von Beschwerdeführern, dass sie sich in ihrer Eingabe konkret mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Appellatorische Kritik, die lediglich eigene Behauptungen wiederholt, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, genügt den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Im vorliegenden Fall beschwerte sich A.________ gegen einen Einschluss in eine Sicherheitszelle und bestritt dabei ausschliesslich die Richtigkeit eines psychiatrischen Gutachtens, das ihm Schizophrenie attestiert. Mit der eigentlichen Begründung des Appellationsgerichts Basel-Stadt setzte er sich mit keinem Wort auseinander. Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegt.

Der Entscheid illustriert die strengen formellen Anforderungen an Beschwerden ans Bundesgericht im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs: Wer sich bloss gegen tatsächliche Feststellungen wie psychiatrische Diagnosen wendet, ohne die rechtliche Begründung der Vorinstanz zu rügen, scheitert bereits an der Eintreteensvoraussetzung.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.