7B_25/2026 — Decreto di non luogo a procedere
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil der Beschwerdeführer die angefochtene Begründung nicht anficht.
Decreto di non luogo a procedere
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann. Vorliegend hatte A.________ eine Strafanzeige gegen fünf Personen erstattet, die der Tessiner Staatsanwalt mit Nichtanhandnahmeverfügung erledigte. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid mit der Begründung, der geschilderte Sachverhalt sei rein zivilrechtlicher Natur und begründe allenfalls eine Vertragsverletzung, nicht aber eine Straftat.
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde aus zwei Gründen für unzulässig. Erstens ist der Antrag auf Aktenübermittlung an die italienische Staatsanwaltschaft Modena neu und daher gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig. Zweitens genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, sondern lediglich den Sachverhalt seiner Anzeige wiederholt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Erfolgsaussichten abgewiesen, und dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von 800 Franken auferlegt.
Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts, wonach auch rechtsunkundige Privatpersonen, die ohne Anwalt auftreten, die angefochtene Begründung sachbezogen anfechten müssen. Blosse Wiederholung des Sachverhalts genügt nicht. Zudem ist das Bundesgericht weder zuständig noch verpflichtet, Strafanzeigen entgegenzunehmen oder an ausländische Behörden weiterzuleiten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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