7B_236/2026 — Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Vorladung zum Vollzug einer zweitägigen Ersatzfreiheitsstrafe mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten
Das Bundesgericht verlangt, dass Beschwerden eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz enthalten. Fehlt diese, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Im vorliegenden Fall wollte die Beschwerdeführerin den Vollzug einer zweitägigen Ersatzfreiheitsstrafe (für eine unbezahlte Busse von Fr. 200.–) anfechten und machte geltend, die Strafe sei aufzuschieben bis eine psychiatrische Abklärung ihrer Hafterstehungsunfähigkeit vorliege.
Das Obergericht Bern hatte den Vollzugsaufschub verweigert, weil die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe sehr kurz sei, der Beschwerdeführerin seit der Vorladungsverfügung ausreichend Zeit zur Einreichung medizinischer Nachweise geblieben wäre und ein blosses Arbeitsunfähigkeitszeugnis keine Hafterstehungsunfähigkeit belege. Vor Bundesgericht setzte sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern schilderte lediglich ihre eigene Sichtweise. Zudem war die Beschwerdeergänzung nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden und blieb deshalb unbeachtlich.
Das Urteil verdeutlicht, dass selbst bei kurzen Freiheitsstrafen die formellen Anforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht strikt eingehalten werden müssen. Wer eine Verletzung von Bundesrecht rügt, muss konkret aufzeigen, welche Erwägungen der Vorinstanz fehlerhaft sind – eine blosse Darlegung der eigenen Sicht genügt nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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