7B_235/2026 — Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale

Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil sie nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde.

Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (tardiveté)

Dossiernummer 7B_235/2026
Entscheiddatum 31.03.2026
Publikationsdatum 14.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Das Bundesgerichtsgesetz sieht eine Beschwerdefrist von 30 Tagen vor, die am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen beginnt. Bei eingeschriebenen Sendungen gilt die Zustellung spätestens sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt. Wer Partei in einem Verfahren ist, muss mit Zustellungen rechnen und entsprechende Vorkehrungen treffen.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 8. Januar 2026 zur Abholung eines eingeschriebenen Briefs eingeladen, holte diesen aber nicht ab. Die Zustellung gilt damit als am 15. Januar 2026 erfolgt, wodurch die 30-tägige Frist am 16. Februar 2026 ablief. Die erst am 19. Februar 2026 eingereichte Beschwerde war demnach verspätet und wurde vom Bundesgericht als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis zur Zustellungsfiktion: Wer eine eingeschriebene Sendung nicht abholt, muss die daraus resultierenden prozessualen Nachteile selbst tragen. Die Verspätung führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, ohne dass inhaltlich auf die Beschwerde eingegangen wird.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.