7B_229/2026 — Verwahrungsvollzug; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde eines Verwahrten gegen Verweigerung eines begleiteten Ausgangs mangels genügender Begründung nicht ein.
Verwahrungsvollzug; Nichteintreten
Das Bundesgericht verlangt, dass Beschwerden die angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz konkret und substantiiert anfechten. Bei Grundrechtsverletzungen und Willkürrügen gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Im vorliegenden Fall bestritt der seit 1991 verurteilte und seit 2005 nachträglich verwahrte Beschwerdeführer die Ablehnung eines begleiteten Ausgangs zum Treffen mit seiner Mutter.
Das Verwaltungsgericht Aargau hatte die Beschwerde abgewiesen, weil der Ausgang mangels realistischer Entlassungsperspektive nicht in die individuelle Vollzugsplanung eingebettet werden könne und das Interesse an sozialen Kontakten durch Anstaltsbesuche ausreichend gewahrt werde. Der Beschwerdeführer setzte sich vor Bundesgericht mit diesen Erwägungen nicht ausreichend auseinander und zeigte insbesondere keine Willkür bei den tatsächlichen Feststellungen auf.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der Entscheid verdeutlicht, dass Verwahrte keinen unbedingten Anspruch auf Vollzugslockerungen haben, wenn keine realistische Resozialisierungsperspektive besteht, und dass Beschwerden an das Bundesgericht die vorinstanzlichen Erwägungen gezielt angreifen müssen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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