7B_224/2026 — Verlängerung der Untersuchungshaft
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Verlängerung der Untersuchungshaft ab, da dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr weiterhin gegeben sind.
Verlängerung der Untersuchungshaft
Die StPO erlaubt Untersuchungshaft unter anderem bei dringendem Tatverdacht und Fluchtgefahr. Strittig war, ob diese Haftvoraussetzungen bei einem des Bankraubs beschuldigten Mann nach weitgehend abgeschlossener Untersuchung noch erfüllt waren und ob ihm amtliche Verteidigung im kantonalen Beschwerdeverfahren zustehe.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vollumfänglich. Der dringende Tatverdacht wurde durch DNA-Spuren und Fingerabdrücke des Beschwerdeführers an mehreren tatbezogenen Gegenständen sowie durch widersprüchliche Erklärungen des Beschwerdeführers zur Herkunft dieser Spuren hinreichend begründet. Die Fluchtgefahr ergab sich aus fehlender sozialer und wirtschaftlicher Verwurzelung, kosovarischer Staatsbürgerschaft, Auslandkontakten, drohender Freiheitsstrafe und möglicher Landesverweisung sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gedanklich mit einer Flucht befasst hatte. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wurde abgewiesen, weil die Beschwerde angesichts der verschärften Beweislage aussichtslos war.
Das Urteil bekräftigt die gefestigte Praxis, wonach bei fortgeschrittener Untersuchung ein strengerer Massstab für den Tatverdacht gilt, die Vorinstanz jedoch auf frühere Erwägungen verweisen darf, wenn sich die Beweislage nicht wesentlich verändert hat. Zudem bestätigt es, dass drohende Landesverweisung als eigenständiger Fluchtanreiz zu berücksichtigen ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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