7B_221/2026 — Einstellung; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Einstellungsverfügung nicht ein, weil die Eingabe die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt.
Einstellung; Nichteintreten
Das Bundesgericht verlangt von Beschwerdeführern in Strafsachen eine hinreichende Begründung, die insbesondere darlegt, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind – etwa durch Geltendmachung eines Zivilanspruchs gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG – und sich mit sämtlichen Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzt.
Im vorliegenden Fall focht der Beschwerdeführer eine kantonsgerichtliche Nichteintretensverfügung an, die ihrerseits eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung betraf. Seine Beschwerde an das Bundesgericht enthielt weder Ausführungen zur Legitimation noch eine Auseinandersetzung mit der Eventualbegründung der Vorinstanz. Das Bundesgericht trat deshalb im vereinfachten Verfahren als Einzelrichterin nicht auf die Beschwerde ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.
Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis zu den Begründungsanforderungen: Wer als Privatperson gegen eine Einstellungsverfügung vorgeht, muss substanziiert darlegen, welchen Zivilanspruch er geltend macht, andernfalls wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gerichtskosten von 300 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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