7B_217/2026 — Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Abweisung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ab, da die Staatsanwaltschaft fristgerecht tätig wurde.

Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung

Dossiernummer 7B_217/2026
Entscheiddatum 23.03.2026
Publikationsdatum 17.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht behandelt. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn eine Behörde nicht innerhalb angemessener Frist entscheidet. Zu beurteilen war, ob die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland durch Nichtbehandlung einer Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen Polizeibeamte eine Rechtsver weigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen hatte.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts Bern und wies die Beschwerde ab. Die Staatsanwaltschaft hatte mit der Gerichtsstandsanfrage vom 16. Mai 2025 rechtzeitig gehandelt und die Zuständigkeitsfrage sachgerecht an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben übergeleitet. Die Gesamtverfahrensdauer von viereinhalb Monaten wurde als nicht übermässig qualifiziert. Der Beschwerdeführer setzte sich zudem in weiten Teilen nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb auf zahlreiche Rügen mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden konnte.

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Weiterleitungshandlung der Staatsanwaltschaft – namentlich eine begründete Gerichtsstandsanfrage – genügt, um den Vorwurf der Untätigkeit zu entkräften. Zudem werden die strengen Begründungsanforderungen an Beschwerden vor Bundesgericht bekräftigt, die auch für Laien gelten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.