7B_212/2026 — Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen kantonale Nichtanhandnahme nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keinen Zivilanspruch geltend gemacht hat.
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Für die Beschwerde in Strafsachen gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung müssen Privatkläger nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG einen Zivilanspruch geltend machen und hinreichend begründen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind. Die Beschwerdeführerin hatte sich im Verfahren weder zu einem solchen Zivilanspruch geäussert noch formelle Rügen erhoben, die unabhängig von der Beschwerdelegitimation zulässig gewesen wären.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als Einzelrichterin nicht ein, da die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt waren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten und ungenügenden Belegen zur Bedürftigkeit abgewiesen; die Beschwerdeführerin wurde mit Gerichtskosten von 500 Franken belastet.
Der Entscheid bestätigt die ständige bundesgerichtliche Praxis, wonach geschädigte Privatpersonen ohne ausdrückliche Geltendmachung eines Zivilanspruchs keine Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen gegen Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen haben. Blosse Behauptungen ohne substanziierte Begründung genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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