7B_210/2026 — Détention provisoire (refus de mise en liberté); irrecevabilité du recours en ma
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Untersuchungshaft nicht ein, weil die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt.
Détention provisoire (refus de mise en liberté); irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)
Das Bundesgericht verlangt, dass Beschwerdeführer in ihrer Eingabe konkret darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Blosse Behauptungen oder allgemeine Aussagen ohne Bezug auf die kantonalen Erwägungen genügen nicht.
Im vorliegenden Fall befand sich A.________ in Untersuchungshaft. Die Genfer Strafkammer hatte den Haftfortbestand wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr bestätigt, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom 5. Januar 2026. Der Beschwerdeführer begnügte sich vor Bundesgericht damit, eine Verletzung von Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO zu behaupten, ohne sich mit den kantonalen Erwägungen auseinanderzusetzen, und machte zudem nicht überprüfbare Behauptungen über einen angeblichen Deal mit dem Staatsanwalt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht ein. Der Entscheid verdeutlicht, dass auch in Haftsachen die formellen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG strikt eingehalten werden müssen, damit das Bundesgericht materiell auf eine Beschwerde eintreten kann.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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