7B_21/2026 — Unentgeltliche Rechtspflege, Nichtanhandnahme; Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Unentgeltliche Rechtspflege, Nichtanhandnahme; Nichteintreten

Dossiernummer 7B_21/2026
Entscheiddatum 30.03.2026
Publikationsdatum 04.05.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Das Bundesgericht verlangt, dass Beschwerden eine hinreichende Begründung enthalten, die sich konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Im vorliegenden Fall hatte das Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen keine Aussagen zum streitigen internen Verhältnis zwischen ihm und B.________ machen könnten und keine neuen Beweise vorlägen.

Der Beschwerdeführer wiederholte vor Bundesgericht lediglich seine bereits vorgebrachten Argumente, ohne sich mit der zentralen Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht trat deshalb im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein. Zusätzlich wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 500.–.

Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis zu den Begründungsanforderungen: Wer bloss appellatorische Kritik übt oder die zentralen Erwägungen der Vorinstanz unbeantwortet lässt, scheitert am Eintreten. Dies gilt auch bei Beschwerden im Strafprozess gegen Nichtanhandnahmeverfügungen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.