7B_202/2026 — Rejet d'une demande de restitution de délai; non-entrée en matière sur une deman

Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil sie rund fünf Monate nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde.

Rejet d'une demande de restitution de délai; non-entrée en matière sur une demande de révision; irrecevabilité du recours en matière pénale (tardiveté)

Dossiernummer 7B_202/2026
Entscheiddatum 25.03.2026
Publikationsdatum 28.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das Bundesgerichtsgesetz sieht vor, dass Beschwerden gegen Entscheide innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung einzureichen sind. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer A.________ der Entscheid des Kantonsgerichts Neuenburg vom 11. August 2025 am 15. August 2025 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 15. September 2025 ablief. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde jedoch erst am 16. Februar 2026 beim Bundesgericht ein – rund fünf Monate zu spät.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Verspätung im vereinfachten Verfahren durch Einzelrichterin nicht ein. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, allerdings angesichts der Umstände reduziert. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde gegenstandslos.

Der Entscheid bekräftigt die strikte Handhabung der gesetzlichen Beschwerdefristen: Wer die 30-tägige Frist versäumt, verliert das Recht auf Beurteilung durch das Bundesgericht, unabhängig vom materiellen Gehalt der Beschwerde. Für Rechtssuchende unterstreicht dies die Notwendigkeit, Fristen genau zu beachten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.