7B_193/2025 — Refus d'assistance judiciaire

Bundesgericht schreibt Beschwerde gegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos ab, da das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

Refus d'assistance judiciaire

Dossiernummer 7B_193/2025
Entscheiddatum 07.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Die Chambre pénale de recours des Kantons Genf wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Dabei stützte sie sich auf ein Gutachten des Rechtsauskunftsbüros vom 10. Januar 2025, obwohl dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 23. Januar 2025 eingeräumt worden war, um die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung seiner finanziellen Situation einzureichen. Dies stellte eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.

Nachdem die Vorinstanz im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens einräumte, das Gehörsrecht des Beschwerdeführers verletzt zu haben, und am 19. Juni 2025 eine neue Entscheidung über das Gesuch fällte, verlor der Beschwerdeführer sein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde daher als gegenstandslos und schrieb die Sache als Einzelrichter ab.

Da das Bundesgericht zum Schluss kam, die Beschwerde wäre prima facie gutgeheissen worden, wurden dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten auferlegt und ihm eine Parteientschädigung von 1'000 Franken zulasten des Kantons Genf zugesprochen. Der Entscheid verdeutlicht, dass Behörden Fachstellen nicht vor Ablauf der der betroffenen Person eingeräumten Frist um ein Gutachten ersuchen dürfen, auf das sie ihren Entscheid abstützen wollen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.