7B_191/2026 — Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale

Bundesgericht tritt auf Strafrechtsbeschwerde wegen fehlender Legitimation nicht ein: Beschwerdeführerin macht keine Zivilansprüche geltend.

Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (qualité pour recourir)

Dossiernummer 7B_191/2026
Entscheiddatum 02.03.2026
Publikationsdatum 20.03.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG räumt der Privatklägerschaft das Recht ein, beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen zu erheben, sofern der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf ihre Zivilansprüche haben kann. Die Beschwerdeführerin hatte gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Neuenburger Staatsanwalts betreffend Verleumdung (Art. 174 StGB) und üble Nachrede (Art. 173 StGB) Beschwerde erhoben, ohne jedoch im bundesgerichtlichen Verfahren auch nur ansatzweise darzulegen, welche zivilrechtlichen Ansprüche sie gegenüber den angezeigten Personen geltend machen könnte.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht ein. Die Beschwerdeführerin hatte weder einen allfälligen Schaden behauptet noch beziffert, und aus der Natur der angezeigten Delikte liessen sich Zivilansprüche nicht direkt und eindeutig ableiten. Weitere Beschwerdegründe wie das Recht auf Anzeige (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG) oder eine formelle Rechtsverweigerung wurden ebenfalls nicht geltend gemacht.

Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach Privatkläger im Bereich von Ehrverletzungsdelikten die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen besonders sorgfältig zu begründen haben, indem sie ihre Zivilansprüche konkret darlegen und wenn möglich beziffern. Das Versäumnis führt zur offensichtlichen Unzulässigkeit und zur Auferlegung der Gerichtskosten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.