7B_190/2026 — Entsiegelung

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Entsiegelung nicht ein, weil der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil substanziiert darlegt.

Entsiegelung

Dossiernummer 7B_190/2026
Entscheiddatum 19.03.2026
Publikationsdatum 17.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Das Siegelungsverfahren nach StPO schützt Geheimnisse vor unberechtigter Durchsuchung. Eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen einen Entsiegelungsentscheid ist als Zwischenentscheid nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, was bei der Offenbarung geschützter Geheimnisse bejaht wird. Nach erfolgter Triage durch das Zwangsmassnahmengericht muss der Beschwerdeführer jedoch konkret aufzeigen, weshalb die Triage fehlerhaft war und dennoch Geheimnisse offenbart werden könnten.

Das Haftgericht Solothurn hatte nach bundesgerichtlicher Rückweisung eine Triage der sichergestellten Datenspiegel durchgeführt, die Anwaltskorrespondenz ausgesondert und die übrigen Daten zur Auswertung freigegeben. Der Beschwerdeführer machte lediglich pauschal geltend, es befinde sich schützenswerte Anwaltskorrespondenz auf den Geräten, ohne konkret darzulegen, weshalb die Triage als fehlerhaft zu betrachten sei.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Entscheid präzisiert, dass nach einer gerichtlichen Triage die blosse theoretische Möglichkeit unvollständiger Aussonderung nicht genügt, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen. Beschwerdeführer müssen in solchen Konstellationen konkrete Mängel der Triage substanziiert rügen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.