7B_186/2026 — Rechtsverweigerung; Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nicht ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlte.

Rechtsverweigerung; Nichteintreten

Dossiernummer 7B_186/2026
Entscheiddatum 30.03.2026
Publikationsdatum 08.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Das Bundesgerichtsgesetz verpflichtet beschwerdeführende Parteien zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten. Wird dieser Vorschuss nicht fristgerecht geleistet, ist eine Nachfrist anzusetzen; bleibt auch diese ungenutzt, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Im vorliegenden Fall erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern wegen Rechtsverweigerung. Der geforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde weder innert der ursprünglichen Frist noch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist bezahlt. Die Einzelrichterin trat daher im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 500.–.

Der Entscheid illustriert die strikte Handhabung der Kostenvorschusspflicht am Bundesgericht: Die Nichtleistung des Vorschusses führt zwingend zum Nichteintreten, unabhängig vom materiellen Gehalt der Beschwerde. Für Rechtssuchende bedeutet dies, dass die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses eine unabdingbare Prozessvoraussetzung darstellt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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