7B_173/2025 — Einstellung (Nötigung, Vergewaltigung und Drohung)
5Bundesgericht bestätigt Teileinstellung wegen Vergewaltigung und Nötigung mangels glaubhafter Aussagen der Ex-Ehefrau gegen ihren Ex-Mann.
Einstellung (Nötigung, Vergewaltigung und Drohung)
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen mehrfacher Vergewaltigung und Nötigung zum Nachteil seiner Ex-Frau ein. Das Obergericht Aargau bestätigte diese Einstellung. Die Ex-Frau gelangte ans Bundesgericht und verlangte die Rückweisung zur Weiterführung des Verfahrens. Strittig war, ob der Grundsatz «in dubio pro duriore» eine Anklageerhebung gebietet und ob weitere Beweiserhebungen nötig gewesen wären.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nur teilweise ein. Die Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wurde bejaht für die Vorwürfe der Nötigung (Mai 2022) und der mehrfachen Vergewaltigung, verneint hingegen für die Drohungsvorwürfe mangels genügender Substanziierung der Zivilforderungen. In der Sache selbst bestätigte das Gericht die Einstellungen: Bei der Nötigung fehlten zentrale Angaben zum Nötigungsziel und zur Reaktion der Beschwerdeführerin, und die Suizidandrohung habe ihren Willen nachweislich nicht beeinflusst. Bei den Vergewaltigungsvorwürfen blieben die Aussagen der Beschwerdeführerin zum psychischen Druck als Tatmittel zu vage und teils widersprüchlich, sodass ein Freispruch deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung erschien.
Der Entscheid verdeutlicht, dass bei Vier-Augen-Delikten die Aussagen des mutmasslichen Opfers das Fundament der Strafuntersuchung bilden. Sind diese zu unsubstanziiert, um ein Tatbestandselement wie das Nötigungsmittel bei der Vergewaltigung zu belegen, rechtfertigen weder weitere Beweiserhebungen noch eine Anklageerhebung die Fortführung des Verfahrens – auch wenn der Beschuldigte die Aussage verweigert.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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