7B_171/2026 — Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde in Strafsachen nicht ein, weil die Beschwerdeführerin einen Zivilanspruch weder behauptet noch begründet hat.
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Das Bundesgericht prüft bei Beschwerden in Strafsachen von Privatklägerinnen, ob diese einen Zivilanspruch geltend machen, der sie zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme legitimiert. Ohne entsprechende Begründung fehlt die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
Die Beschwerdeführerin hatte gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Dezember 2025 Beschwerde geführt, welcher die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt hatte. Da die Eingabe keinen Zivilanspruch darlegte und auch keine formellen Rügen erhob, die unabhängig von der Legitimation in der Sache zulässig wären, trat die Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Der Entscheid bestätigt die ständige bundesgerichtliche Praxis, wonach eine Privatklägerin in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahme konkret aufzeigen muss, welchen Zivilanspruch sie im Strafverfahren geltend macht. Das Unterlassen dieser Begründung führt zwingend zum Nichteintreten, selbst wenn möglicherweise materiell berechtigte Interessen bestehen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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