7B_166/2026 — Nichtanhandnahme: Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahme nicht ein, weil der Strafantrag wegen Betrugs verspätet gestellt wurde.

Nichtanhandnahme: Nichteintreten

Dossiernummer 7B_166/2026
Entscheiddatum 30.03.2026
Publikationsdatum 29.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Betrug zum Nachteil von Angehörigen wird gemäss Art. 146 Abs. 3 StGB nur auf Antrag verfolgt, wobei die dreimonatige Antragsfrist ab Kenntnis von Tat und Täter läuft. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits am 1. September 2023 Kenntnis vom beanstandeten Verhalten seines Bruders erlangt; der erst am 2. April 2025 förmlich gestellte Strafantrag war damit klar verspätet. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl abgewiesen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, weil der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verspätung des Strafantrags nicht rechtsgenüglich anfechtete und den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügte. Sein pauschaler Einwand, die Behörden hätten von Amtes wegen tätig werden müssen, ging an der Sache vorbei.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Privatstrafkläger bei Antragsdelikten die kurze Antragsfrist strikt einhalten müssen und das Bundesgericht auf ungenügend begründete Beschwerden konsequent nicht eintritt. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 800.– auferlegt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.