7B_158/2026 — psychiatrische Begutachtung; Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen psychiatrische Begutachtung nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlte.

psychiatrische Begutachtung; Nichteintreten

Dossiernummer 7B_158/2026
Entscheiddatum 24.03.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Das Bundesgerichtsgesetz verpflichtet Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses; bei Säumnis tritt das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Im vorliegenden Fall hatte A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt betreffend eine psychiatrische Begutachtung erhoben, den geforderten Vorschuss von Fr. 800.– jedoch weder fristgerecht noch innert der nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 17. März 2026 geleistet.

Die Einzelrichterin des Bundesgerichts trat androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 500.–.

Der Entscheid verdeutlicht, dass die Pflicht zur Vorschussleistung eine formelle Eintretensvoraussetzung ist, deren Nichterfüllung zum Nichteintritt führt, ohne dass die materielle Rechtsfrage geprüft wird. Beschwerdeführer, die diese Obliegenheit missachten, riskieren den Verlust ihres Rechtsmittels und werden kostenpflichtig.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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