7B_157/2026 — Nichtanhandnahme; Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlte.

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

Dossiernummer 7B_157/2026
Entscheiddatum 30.03.2026
Publikationsdatum 17.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Das BGG verpflichtet jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss zu leisten. Wird dieser nicht fristgerecht bezahlt, setzt das Gericht eine nicht erstreckbare Nachfrist; bleibt auch diese ungenutzt, tritt das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein.

Die Beschwerdeführerin focht eine Verfügung des Obergerichts Zürich vom 12. Januar 2026 betreffend eine Nichtanhandnahme an. Das Bundesgericht setzte ihr zunächst Frist bis 26. Februar 2026, dann eine Nachfrist bis 16. März 2026 zur Einzahlung von Fr. 800.–. Da der Vorschuss ausblieb, trat die Einzelrichterin Koch gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 500.–.

Der Entscheid ist rein prozessualer Natur und bestätigt die konsequente Anwendung der Kostenvorschusspflicht: Wer die gesetzliche Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt, verliert den Zugang zum Bundesgericht ohne Sachprüfung.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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