7B_148/2026 — Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahme mangels hinreichender Begründung und fehlender Legitimation nicht ein.
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts Zürich, das seinerseits eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestätigt hatte. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an, ohne jedoch darzulegen, inwiefern ihr ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusteht, der sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren würde. Zudem erhob sie keine formellen Rügen, die unabhängig von der fehlenden Sachlegitimation hätten geprüft werden können.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als Einzelrichterin nicht ein, weil die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllte. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach Privatpersonen, die als Anzeigeerstatter oder Geschädigte auftreten, bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen einen Zivilanspruch substanziiert begründen müssen, um vor Bundesgericht Gehör zu finden. Ohne diese Legitimationsvoraussetzung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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