7B_144/2026
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahme nicht ein, weil dem Beschwerdeführer kein Zivilanspruch zusteht.
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG verlangt für die Beschwerde in Strafsachen als Privatkläger, dass die beschwerdeführende Person einen Zivilanspruch geltend machen kann, der sich aus der angezeigten Straftat ergibt. Der Beschwerdeführer hatte die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich angefochten, war damit vor dem Obergericht Zürich gescheitert und gelangte anschliessend ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer keinen Zivilanspruch nachweisen konnte, der ihn zur Beschwerdeführung legitimiert hätte. Weder aus dem Bundesverantwortlichkeitsgesetz noch aus dem kantonalen Haftungsgesetz Zürich liess sich ein solcher Anspruch ableiten. Das Verfahren wurde im vereinfachten Einzelrichterverfahren erledigt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.– auferlegt.
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach Anzeigeerstatter ohne eigenen Zivilanspruch grundsätzlich nicht zur Beschwerde in Strafsachen gegen Nichtanhandnahmeverfügungen legitimiert sind. Die praktische Bedeutung liegt in der konsequenten Anwendung der Legitimationsvoraussetzungen, die querulatorische oder aussichtslose Beschwerden ohne materiellen Schaden der Beschwerdeführer wirksam ausfiltern.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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