7B_1415/2025 — Einstellung; Sicherheitsleistung; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Sicherheitsleistungsverfügung nicht ein, da kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorlag.
Einstellung; Sicherheitsleistung; Nichteintreten
Das Bundesgericht kann nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide angerufen werden. Im vorliegenden Fall hatte das Obergericht Zürich den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit im Beschwerdeverfahren aufgefordert, während sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Obergericht noch hängig war. Der Beschwerdeführer gelangte direkt ans Bundesgericht, ohne den Entscheid des Obergerichts über sein Armenrechtsgesuch abzuwarten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, weil kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid als zulässiges Anfechtungsobjekt vorlag. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 300.– auferlegt.
Der Entscheid verdeutlicht die prozessuale Grundregel, dass der kantonale Instanzenzug vollständig ausgeschöpft sein muss, bevor das Bundesgericht angerufen werden kann. Insbesondere muss bei hängigen Armenrechtsgesuchen zunächst der Entscheid der kantonalen Instanz abgewartet werden, bevor der Weg ans Bundesgericht offensteht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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