7B_1414/2025 — Einstellung, Nichtanhandnahme; Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde in Strafsachen nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht leistete.

Einstellung, Nichtanhandnahme; Nichteintreten

Dossiernummer 7B_1414/2025
Entscheiddatum 25.03.2026
Publikationsdatum 08.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Das BGG verpflichtet Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses als Prozessvoraussetzung. Wer Beschwerde ans Bundesgericht erhebt, muss innert gesetzter Frist einen Vorschuss einzahlen; bei Nichtleistung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer hatte Beschwerde gegen einen Beschluss des Berner Obergerichts in einer Strafsache erhoben. Trotz mehrfacher Fristverlängerung und ausdrücklicher Nachfristansetzung mit Androhung des Nichteintretens leistete er den Kostenvorschuss von Fr. 800.– nicht. Ein Ratenzahlungsgesuch wurde mangels Belegen und mit Verweis auf das Beschleunigungsgebot abgewiesen.

Die Einzelrichterin trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 500.–. Das Urteil bestätigt, dass die Pflicht zur Entgegennahme behördlicher Zustellungen im Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht besteht und rechtsgültig zugestellte Verfügungen als zur Kenntnis genommen gelten, auch wenn keine tatsächliche Entgegennahme nachgewiesen ist.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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