7B_1397/2025 — Ausstand; Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde in Strafsachen nicht ein, weil Beschwerdeführerin Kostenvorschuss auch nach Nachfrist nicht bezahlte.

Ausstand; Nichteintreten

Dossiernummer 7B_1397/2025
Entscheiddatum 02.03.2026
Publikationsdatum 20.03.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Sprache de
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Das BGG verpflichtet Parteien, die das Bundesgericht anrufen, zur Leistung eines Kostenvorschusses (Art. 62 Abs. 1 BGG). Wird dieser nicht fristgerecht bezahlt, ist nach Ablauf einer nicht erstreckbaren Nachfrist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hatte gegen einen Ausstandsbeschluss des Obergerichts Bern vom 7. November 2025 Beschwerde erhoben, den angeordneten Kostenvorschuss von Fr. 800.– jedoch weder innert der ursprünglichen Frist bis 19. Januar 2026 noch innert der Nachfrist bis 3. Februar 2026 geleistet. Das Bundesgericht trat daher androhungsgemäss im Einzelrichterverfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 500.–. Der Entscheid illustriert die strikte Handhabung der Kostenvorschusspflicht als prozessuale Eintretensvoraussetzung im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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