7B_1395/2025 — Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Schwyz mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.
Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten
Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, das seinerseits auf eine verspätet eingereichte Beschwerde gegen einen Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht eingetreten war. Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass die Frist zur Abholung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung am 27. August 2025 abgelaufen war, die Beschwerdeführerin jedoch erst am 10. September 2025 Beschwerde erhoben hatte, und das Fristwiederherstellungsgesuch mangels glaubhaft gemachter unverschuldeter Säumnis abgewiesen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. Sie setzte sich nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und vermochte weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Die blosse Behauptung, ihr sei der Zugang zur Post faktisch verunmöglicht gewesen, sowie die pauschale Anrufung von Verfassungs- und Konventionsbestimmungen reichten dafür nicht aus. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
Der Entscheid bekräftigt die strengen Anforderungen an die Beschwerdebegründung vor Bundesgericht: Wer geltend macht, die Vorinstanz habe Grundrechte verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt, muss dies substantiiert und konkret darlegen. Pauschale Verfassungsberufungen ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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