7B_1386/2025 — Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale
Bundesgericht tritt auf Beschwerde einer Mutter nicht ein, weil sie mangels Beschwerdelegitimation keine gültige Begründung gegen die vorinstanzliche Nichteintretensentscheidung lieferte.
Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)
Eine getrenntlebende Mutter erstattete Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, weil ihr Ex-Mann ausstehende Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Töchter nicht bezahlt hatte. Das kantonale Gericht trat auf ihr Rechtsmittel mangels Beschwerdelegitimation nicht ein, da die Töchter als Gläubigerinnen der Unterhaltsbeiträge gelten und die Mutter nicht als deren Vertreterin aufgetreten war. Zudem hätte sie für die ältere, 16-jährige Tochter deren Zustimmung nachweisen müssen.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids nicht rechtsgenüglich angefochten hatte. Sie rügte lediglich, das kantonale Gericht habe die Situation der jüngeren Tochter nicht separat begründet, was auf einer falschen Lektüre des Urteils beruhte. Da die Hauptbegründung nicht wirksam angegriffen wurde, erübrigte sich die Prüfung der subsidiären Begründung zum Interessenkonflikt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.
Der Entscheid bestätigt die strengen Anforderungen des Bundesgerichts an die Beschwerdebegründung und verdeutlicht, dass Eltern bei Strafklagen betreffend Kindesunterhalt sorgfältig zwischen ihrer eigenen Legitimation und jener als gesetzliche Vertretung der Kinder unterscheiden müssen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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