7B_1340/2025 — Établissement d'un profil ADN; irrecevabilité du recours en matière pénale
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen DNA-Profilierung nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine Anträge zum angefochtenen Entscheid stellte.
Établissement d'un profil ADN; irrecevabilité du recours en matière pénale
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Beschwerden von Amtes wegen. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss Anträge und Begründungen enthalten, die sich auf den angefochtenen kantonalen Entscheid beziehen.
Im vorliegenden Fall hatte die Genfer Staatsanwaltschaft am 14. Oktober 2025 die Erstellung eines DNA-Profils von A.________ angeordnet. Nachdem die Staatsanwaltschaft diese Anordnung widerrief, erklärte die kantonale Beschwerdeinstanz den Rekurs als gegenstandslos und strich die Sache vom Rollen. Vor Bundesgericht stellte der Beschwerdeführer jedoch keine Anträge in Bezug auf diesen kantonalen Nichteintretensentscheid, sondern richtete seine Rügen ausschliesslich gegen die ursprüngliche DNA-Anordnung der Staatsanwaltschaft.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da einerseits keine tauglichen Anträge zum angefochtenen Entscheid gestellt wurden und andererseits die Rügen nicht den Gegenstand des Verfahrens – den kantonalen Entscheid – betrafen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der Beschwerdeführer wurde mit Gerichtskosten von 800 Franken belastet. Das Urteil verdeutlicht, dass Beschwerden ans Bundesgericht stets den angefochtenen Entscheid zum Gegenstand haben müssen und eine topische Begründung erfordern.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
1 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 4 andere Entscheide