7B_1338/2025 — Verwahrungsvollzug; Fristwahrung
Bundesgericht weist Beschwerde eines Verwahrten ab, weil sein Anwalt trotz sechsfachem Hinweis wiederholt formungültige elektronische Eingaben einreichte.
Verwahrungsvollzug; Fristwahrung
Das bernische Verwaltungsrechtspflegegesetz verlangt schriftliche Eingaben mit eigenhändiger Unterschrift; elektronische Eingaben wahren die Beschwerdefrist nicht. Einem Absender, der einen verbesserlichen Formmangel begeht, ist grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung anzusetzen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn die mangelhafte Eingabe bewusst erfolgt und der Absender in der Vergangenheit bereits wiederholt auf denselben Mangel hingewiesen wurde.
Im vorliegenden Fall reichte der Rechtsvertreter des verwahrten Beschwerdeführers die Beschwerde gegen einen Entscheid der Sicherheitsdirektion Bern am letzten Tag der 30-tägigen Frist erneut elektronisch ein, obwohl ihn die Vorinstanz in sechs früheren Verfahren (SK 23 583, SK 24 303, SK 24 497, SK 25 51, SK 25 272, SK 25 285) jeweils auf diesen Formmangel hingewiesen hatte. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete auf die Ansetzung einer weiteren Nachfrist. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid: Ein Anspruch auf Nachfrist bestehe nur bei unfreiwilligen Unterlassungen; wer wider besseres Wissen formungültige Eingaben einreiche, verhalte sich rechtsmissbräuchlich.
Das Urteil bestätigt, dass Gerichte bei wiederholtem, bewusstem Formmissbrauch durch denselben Rechtsvertreter auf die Heilungsmöglichkeit verzichten dürfen, ohne den Anspruch auf Zugang zum Gericht zu verletzen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Anwälte, die kantonale Formerfordernisse für elektronische Eingaben kennen, kein schutzwürdiges Vertrauen in eine nochmalige Nachfristgewährung geniessen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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