7B_1337/2025 — Verwahrungsvollzug; Fristwahrung
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil Rechtsvertreter trotz sechsfachem Hinweis erneut unzulässig elektronisch Beschwerde einreichte und keine Nachfrist beanspruchen konnte.
Verwahrungsvollzug; Fristwahrung
Das bernische Verwaltungsrechtspflegegesetz verlangt für schriftliche Eingaben die eigenhändige Unterschrift auf Papier; eine elektronische Einreichung wahrt die Beschwerdefrist nicht. Bei formmangelhaften Eingaben ist grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, doch kann darauf verzichtet werden, wenn die Partei wiederholt und ausdrücklich auf denselben Mangel hingewiesen worden ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in sechs früheren Verfahren vor dem Obergericht Bern jeweils elektronisch Beschwerde eingereicht und war jedes Mal auf den Formmangel sowie die fehlende Fristwahrung hingewiesen worden. Trotz dieser klaren und wiederholten Hinweise reichte er die Beschwerde vom 8. September 2025 erneut elektronisch und damit formungültig ein. Das Obergericht verzichtete auf die Ansetzung einer Nachfrist und trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid: Bewusstes Einreichen einer mangelhaften Rechtsschrift begründet keinen Anspruch auf Nachfristgewährung, da dieser Anspruch nur bei unfreiwilligen Unterlassungen besteht.
Der Entscheid bekräftigt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht einseitig zugunsten einer Partei wirkt, die wider besseres Wissen wiederholt formwidrige Eingaben macht. Rechtsvertreter, die nach mehrfacher Abmahnung denselben Formmangel begehen, riskieren, dass das Gericht die Nachfrist verweigert und auf das Rechtsmittel nicht eintritt. Dies stärkt die prozessuale Disziplin und setzt dem Missbrauch von Nachfristregelungen klare Grenzen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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