7B_1329/2025 — Verweigerung der Aufhebung der Sistierung; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die fehlende Sicherheitsleistung vor Obergericht nicht rügte, sondern nur die Strafsache in der Sache selbst thematisierte.
Verweigerung der Aufhebung der Sistierung; Nichteintreten
Die StPO sieht in Art. 383 vor, dass eine Privatklägerpartei für ein kantonales Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung zu erbringen hat und bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Im vorliegenden Fall hatte das Obergericht Aargau das Nichteintreten auf die Beschwerde des Anzeigerstatters wegen nicht geleisteter Sicherheit von Fr. 1'000.– verfügt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen ebenfalls nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte. Er legte nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 383 StPO bundesrechtswidrig angewendet habe. Stattdessen beschränkte er sich auf materielle Ausführungen zur behaupteten Urkundenfälschung, die am Streitgegenstand – dem Nichteintreten wegen fehlender Sicherheitsleistung – vorbeigingen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Der Entscheid verdeutlicht, dass Beschwerdeführer vor Bundesgericht zwingend auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen müssen. Wer lediglich die Ausgangssache inhaltlich bespricht, ohne den verfahrensrechtlichen Nichteintretensentscheid zu rügen, scheitert an der Eintretetensschwelle und wird kostenpflichtig.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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