7B_132/2026 — Einstellung
Bundesgericht weist Beschwerde einer Eingestellten ab, weil die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt.
Einstellung
Das Strafprozessrecht verpflichtet Beschwerdeführende vor Bundesgericht, sich konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft Schwyz das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt, ohne ihr eine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen. Das Kantonsgericht Schwyz trat auf die dagegen erhobene kantonale Beschwerde nicht ein, worauf A.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhob.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nur teilweise ein und wies sie im Übrigen ab. Die zahlreichen Rechtsbegehren wurden teils gar nicht begründet; wo eine Begründung vorhanden war, setzte sich die Beschwerdeführerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern legte lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar. Dies genügt den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Eingabe von einer Laiin stammt. Auch die Rüge der Gehörsverletzung scheiterte: Eine verfahrensleitende Verfügung galt als zugestellt, weil die Beschwerdeführerin ihre Erreichbarkeit nicht sichergestellt hatte; Akteneinsicht war mehrfach gewährt worden; und ein mündliches Verfahren ist bei kantonalen Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO nicht vorgesehen.
Praktisch bedeutsam ist der ausdrückliche Hinweis des Bundesgerichts, dass es bei künftigen querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Eingaben der Beschwerdeführerin nicht eintreten werde. Das Urteil bestätigt, dass die strengen Begründungsanforderungen des BGG unterschiedslos für alle Beschwerdeführenden gelten und appellatorische Kritik als Begründungsersatz nicht ausreicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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