7B_131/2026 — Einstellung; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Rückweisungsentscheid nicht ein, weil kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan wurde.
Einstellung; Nichteintreten
Zwischenentscheide, die eine Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen, sind vor Bundesgericht nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Die beschwerdeführende Partei muss entweder einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil oder die Voraussetzungen für einen sofortigen Endentscheid darlegen.
Im vorliegenden Fall hob das Kantonsgericht Schwyz die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung zurück. Die Beschuldigte gelangte ans Bundesgericht und rügte Bundesrechtsverletzungen, ohne jedoch auf die Eintretensvoraussetzungen einzugehen. Ihr pauschaler Hinweis auf das Beschleunigungsgebot genügte nicht, da sie den konkreten Verfahrensverlauf nicht substanziiert darlegte. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.
Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden im Strafverfahren. Beschuldigte, die eine Rückweisung ans Bundesgericht weiterziehen wollen, müssen die Eintretensvoraussetzungen präzise und substantiiert begründen; blosse Behauptungen von Bundesrechtsverletzungen oder allgemeine Hinweise auf das Beschleunigungsgebot reichen nicht aus.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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