7B_1302/2024 — Indemnité pour les frais de défense nécessaire, indemnité pour le dommage économ
5Bundesgericht weist Beschwerde eines freigesprochenen Beschuldigten ab, der höhere Entschädigung für Verteidigungskosten und wirtschaftlichen Schaden verlangte.
Indemnité pour les frais de défense nécessaire, indemnité pour le dommage économique subi
Die StPO verpflichtet den Staat bzw. die Privatklägerschaft, einen freigesprochenen Beschuldigten für notwendige Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und wirtschaftlichen Schaden durch obligatorische Verfahrensteilnahme (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) zu entschädigen. Streitig war, ob dem Beschwerdeführer eine höhere Entschädigung als die zugesprochenen 12'000 Franken zustand und ob ihm zusätzlich eine Entschädigung für wirtschaftlichen Schaden von 12'500 Franken zu gewähren sei.
Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid in beiden Punkten. Bei den Verteidigungskosten hielt es fest, dass die Vorinstanz ihren erheblichen Ermessensspielraum nicht missbraucht hatte, da der Beschwerdeführer die geltend gemachten 24'797 Franken nicht substanziiert belegt hatte und die Strafsache nicht als besonders komplex einzustufen war, was einen erhöhten Stundenansatz nach kantonalem Recht (Art. 75a RJ/FR) nicht rechtfertigte. Den Anspruch auf Entschädigung des wirtschaftlichen Schadens verneinte das Gericht, weil der Beschwerdeführer weder Existenz noch Umfang eines Schadens noch den Kausalzusammenhang nachgewiesen hatte.
Der Entscheid bestätigt, dass der freigesprochene Beschuldigte die Beweislast für seinen Entschädigungsanspruch trägt und pauschale Behauptungen ohne Belege nicht genügen. Zudem verdeutlicht er, dass kantonale Tarifordnungen als Richtschnur für die Festsetzung der Entschädigung dienen und eine Erhöhung des Stundenansatzes eine besondere Komplexität des Verfahrens voraussetzt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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