7B_1272/2025 — Nichtanhandnahme; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege; Nichtein
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahme nicht ein, weil die Eingabe keine hinreichende Begründung enthält.
Nichtanhandnahme; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten
Das Bundesgerichtsgesetz verlangt, dass Beschwerden eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthalten; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Im vorliegenden Fall wandte sich ein minderjähriger Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, gegen eine obergerichtliche Verfügung, mit der sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung abgewiesen worden war.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht ein, da sich die Eingabe in appellatorischer Kritik erschöpfte und jede inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung fehlte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde jedoch ausnahmsweise unter Hinweis auf die besonderen Umstände des Falles verzichtet.
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach eine Beschwerde an das Bundesgericht eine konkrete und substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erfordert. Blosse Unzufriedenheit mit dem Ergebnis ohne rechtliche Begründung führt zwingend zum Nichteintreten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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