7B_127/2026 — Rückweisung; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen obergerichtlichen Nichteintretensentscheid mangels genügender Begründung nicht ein.
Rückweisung; Nichteintreten
Das Bundesgericht verlangt, dass Beschwerden die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllen: Die beschwerdeführende Partei muss konkret darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, und sich sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall hatte das Obergericht Zürich auf die Berufung des Beschwerdeführers mangels Beschwer nicht eingetreten, weil er erstinstanzlich freigesprochen worden war. Der Beschwerdeführer setzte sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht jedoch nicht mit dieser Begründung auseinander, sondern erhob allgemeine Ausführungen zu Enteignungen, früheren Verfahren und Forderungen ohne Bezug zum Streitgegenstand.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Ebenso wurde ein pauschal gegen die Instruktionsrichterin gerichtetes Ausstandsgesuch abgewiesen, da Ausstandsbegehren substanziierte Gründe gegen konkrete Gerichtspersonen erfordern und nicht institutionell gegen ein Gericht als Ganzes gestellt werden können. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 800.– auferlegt.
Der Entscheid bestätigt die hohen formellen Anforderungen an Beschwerden ans Bundesgericht: Appellatorische oder thematisch abweichende Kritik genügt nicht. Für Ausstandsbegehren gilt dasselbe – pauschale Befangenheitsvorwürfe ohne konkrete Begründung sind unzulässig und lösen kein förmliches Verfahren aus.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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