7B_1263/2025 — Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale
Bundesgericht tritt auf Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht ein, da Beschwerdeführer kantonal angefochtenes Urteil nicht rechtsgenüglich anficht.
Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)
Das Bundesgericht verlangt, dass Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift die Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret beanstanden und darlegen, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat. Im vorliegenden Fall hatte die Waadtländer Strafrekurskammer den kantonalen Rekurs von A.________ für unzulässig erklärt, weil dieser trotz mehrfacher Fristansetzung den Kostenvorschuss nicht geleistet und die erforderlichen Belege für seine finanzielle Lage nicht eingereicht hatte.
Vor Bundesgericht beschränkte sich A.________ darauf, Sachverhaltsbehauptungen zum ursprünglich angezeigten Verhalten zu schildern, ohne die massgebliche Begründung der Vorinstanz – die Anwendung von Art. 383 Abs. 2 StPO – auch nur ansatzweise zu kritisieren. Das Bundesgericht trat daher in einzelrichterlicher Besetzung auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten ab.
Der Entscheid verdeutlicht, dass das Bundesgericht bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden konsequent auf das vereinfachte Verfahren zurückgreift und Rechtsmissbrauch durch wiederholtes Einreichen ungenügend begründeter Eingaben nicht toleriert. Zugleich illustriert er, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwingend auf die tatsächlich angefochtene Frage – hier die prozessuale Unzulässigkeit – gerichtet sein müssen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
2 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 3 andere Entscheide