7B_1240/2025 — Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Eingabe per DHL statt per Post einreichte und sie zwei Tage zu spät ankam.
Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale
Nach Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben ans Bundesgericht spätestens am letzten Tag der Frist entweder beim Gericht selbst, bei der Schweizerischen Post oder bei einer diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung der Schweiz eingereicht werden. Private Kurierdienste gelten nicht als gleichwertige Übermittlungsform; bei deren Nutzung muss das Schriftstück am letzten Fristtag physisch beim Bundesgericht eintreffen.
Im vorliegenden Fall endete die 30-tägige Beschwerdefrist am 12. November 2025. Der Beschwerdeführer liess seine Beschwerde jedoch durch DHL transportieren, welche die Sendung erst am 14. November 2025 beim Bundesgericht zustellte. Da die Frist nicht eingehalten wurde, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von 800 Franken.
Der Entscheid unterstreicht praxisrelevant, dass bei der Nutzung privater Kurierdienste das Risiko einer verspäteten Zustellung vollständig beim Absender liegt. Wer die Frist sicher wahren will, muss zwingend die Schweizerische Post oder eine offizielle Vertretung nutzen, andernfalls droht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels unabhängig vom Inhalt der Beschwerde.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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