7B_1203/2025 — Report de l'exécution de l'expulsion pénale obligatoire (art. 66d CP)

5

Bundesgericht tritt auf Beschwerde eines nigerianischen Verurteilten gegen Vollzug der Landesverweisung mangels genügender Begründung nicht ein.

Report de l'exécution de l'expulsion pénale obligatoire (art. 66d CP)

Dossiernummer 7B_1203/2025
Entscheiddatum 20.02.2026
Publikationsdatum 13.03.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Droit pénal (en général)
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen
Art. 66d StGB regelt den Aufschub des Vollzugs einer obligatorischen Landesverweisung, insbesondere wenn dem Betroffenen im Zielstaat ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung droht. Im vorliegenden Fall verlangte ein nigerianischer Staatsangehöriger, der wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt und für 20 Jahre des Landes verwiesen worden war, den Aufschub seines Vollzugs mit der Begründung, er werde in Nigeria wegen seiner Herkunft aus Biafra und der politischen Tätigkeit seiner Angehörigen verfolgt. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer weder darlegt, dass sich seit dem letzten Urteil massgebliche Umstände verändert hätten, noch die Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenüglich angreift. Insbesondere hatte die kantonale Instanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil aufweise und keine konkrete individuelle Verfolgungsgefahr nachgewiesen sei. Das Urteil bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts, wonach beim Vollzug rechtskräftiger Landesverweisungen nur bei tatsächlich neuen, erheblichen Umständen ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht und eine blosse Wiederholung früherer Vorbringen nicht genügt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.