7B_1202/2024 — Saisie de données signalétiques

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Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen die Anordnung zur Erhebung daktyloskopischer Daten nicht ein, da kein nicht wiedergutzumachender Nachteil dargetan wurde.

Saisie de données signalétiques

Dossiernummer 7B_1202/2024
Entscheiddatum 31.03.2026
Publikationsdatum 20.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Die Strafprozessordnung erlaubt die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten im Rahmen einer Strafuntersuchung. Fraglich war, ob eine Beschuldigte, gegen die die Sicherstellung ihrer Handflächenabdrücke angeordnet worden war, unmittelbar beim Bundesgericht Beschwerde erheben kann, insbesondere wegen ihres Gesundheitszustands.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der angefochtene Entscheid der kantonalen Instanz ist ein Zwischenentscheid, der nur unter der Voraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils anfechtbar ist. Die Beschwerdeführerin hatte diesen Nachteil weder im Abschnitt zur Zulässigkeit substanziiert dargetan noch in ihren materiellen Rügen hinreichend begründet. Ihre Vorbringen zur Verletzung der körperlichen Integrität und zu Art. 3 EMRK erschöpften sich in blossen Behauptungen. Die kantonale Instanz hatte zudem festgehalten, dass durch geeignete Vorkehren die Massnahme gesundheitsverträglich durchgeführt werden könne.

Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis bei Zwischenentscheiden im Bereich der Beweiserhebung: Allfällige Rechtsverletzungen können grundsätzlich mit Beschwerde gegen den Endentscheid gerügt werden, weshalb kein unmittelbarer Rechtsschutz gewährt wird, solange kein qualifizierter, unwiederherstellbarer Schaden droht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.