7B_1188/2025 — Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Nichtanhandnahme); Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil die beschwerdeführende Immobilien-AG den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlte.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Nichtanhandnahme); Nichteintreten

Dossiernummer 7B_1188/2025
Entscheiddatum 25.03.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Das Bundesgericht verlangt von beschwerdeführenden Parteien die Leistung eines Kostenvorschusses (Art. 62 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall hatte die A.________ Immobilien AG gegen eine Verfügung des Walliser Kantonsgerichts Beschwerde erhoben und dabei um unentgeltliche Rechtspflege sowie Reduktion des Kostenvorschusses ersucht. Das Bundesgericht wies das Gesuch ab, da juristische Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, und setzte eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung von Fr. 3'000.– bis zum 10. März 2026.

Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht leistete, trat die Einzelrichterin gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 500.–.

Der Entscheid bestätigt den Grundsatz, dass juristische Personen keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht haben, und verdeutlicht die strikte Rechtsfolge bei Nichtleistung des Kostenvorschusses: Nichteintreten ist zwingend und lässt keinen Ermessensspielraum.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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