7B_1187/2025 — Ordonnance de classement; irrecevabilité du recours en matière pénale

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Einstellungsverfügung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Zivilansprüche darlegt.

Ordonnance de classement; irrecevabilité du recours en matière pénale

Dossiernummer 7B_1187/2025
Entscheiddatum 12.03.2026
Publikationsdatum 30.03.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Das Bundesgericht prüfte, ob eine Privatklägerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung einstellt. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt die Beschwerdeberechtigung voraus, dass der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche haben kann, wobei die Beschwerdeführerin diese Ansprüche hinreichend substanziieren muss.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich pauschal auf einen möglichen Schaden und ein Genugtuungsbegehren verwies, ohne die Schwere ihrer Beeinträchtigung konkret darzulegen. Die Verletzung (Nasentrauma mit Schwellung und Blutung) erreichte nach Auffassung des Gerichts nicht offensichtlich jenen Schweregrad, der unzweifelhaft einen Genugtuungsanspruch begründen würde. Auch der Hinweis auf Verfahrenskosten als Zivilanspruch wurde abgelehnt, da diese nicht unmittelbar aus der Straftat resultieren. Die gerügten Verfahrensrechte liessen sich zudem nicht vom materiellen Streitgegenstand trennen.

Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation von Privatklägerinnen: Blosse Verweise auf mögliche Zivilansprüche ohne substanziierte Darlegung der Schadenshöhe und Schwere des Leidens genügen nicht. Strafverfolgung als Selbstzweck oder zur Genugtuung trägt keine Beschwerdeberechtigung.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.