7B_116/2026 — Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die kantonale Prozesskautionspflicht weder erfüllte noch rechtzeitig unentgeltliche Rechtspflege beantragte.
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Die StPO ermächtigt kantonale Rechtsmittelinstanzen, von Beschwerdeführern eine Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 383 StPO). Wer die Kaution nicht aufbringen kann, muss rechtzeitig unentgeltliche Rechtspflege beantragen.
Im vorliegenden Fall trat die Anklagekammer St. Gallen auf die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil der Beschwerdeführer die geforderte Kaution von Fr. 1'500.– nicht bezahlt hatte. Vor Bundesgericht machte er geltend, die Zahlung sei ihm objektiv unmöglich gewesen, ohne jedoch darzulegen, dass er im kantonalen Verfahren rechtzeitig unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe oder deren Voraussetzungen erfüllt wären. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels genügender Begründung ebenfalls nicht ein und wies das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
Der Entscheid verdeutlicht, dass Beschwerdeführer, die eine Prozesskautionspflicht nicht erfüllen können, zwingend und rechtzeitig im kantonalen Verfahren unentgeltliche Rechtspflege beantragen müssen. Wer dies versäumt und erst vor Bundesgericht finanzielle Unmöglichkeit geltend macht, scheitert an den qualifizierten Begründungsanforderungen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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