7B_115/2026 — Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahme nicht ein, weil der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen nicht rechtsgenüglich anficht.
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Das Bundesgericht verlangt von Beschwerdeführern, dass sie sich in ihrer Beschwerdeschrift konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Wer lediglich eigene Ausführungen wiederholt, ohne auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen, genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht.
Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung, Nötigung und weiterer Vorwürfe nicht anhand genommen. Das Obergericht Aargau trat auf die kantonale Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer dort ebenfalls keine ausreichende Begründung geliefert hatte. Vor Bundesgericht unterliess er es erneut, sich mit diesen Erwägungen zu befassen, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eintrat und ihm Gerichtskosten von 800 Franken auferlegte.
Der Entscheid bekräftigt die ständige Rechtsprechung, wonach blosse Sachverhaltsdarstellungen oder allgemeine Kritik ohne Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid vor Bundesgericht nicht ausreichen. Namentlich bei Grundrechtsverletzungen und Willkürrügen gelten erhöhte Begründungsanforderungen, die in der Praxis viele Laienbeschwerden scheitern lassen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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