7B_112/2026 — Einstellung; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde des Vaters eines Verstorbenen nicht ein, weil dieser seine Legitimation als Privatkläger nicht hinreichend begründet hat.
Einstellung; Nichteintreten
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf ihre Zivilansprüche auswirken kann. Öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche gelten dabei nicht als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und berechtigen die Privatklägerschaft nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung.
Im vorliegenden Fall stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend den Tod von B.A.________ ein. Dessen Vater, der Beschwerdeführer, focht dies bis ans Bundesgericht an. Er begründete seine Beschwerdelegitimation jedoch lediglich damit, dass er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sei, ohne darzulegen, inwiefern konkrete zivilrechtliche Ansprüche im Raum stehen. Da bei einem Todesfall im Spitalumfeld primär öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche in Frage kommen und der Beschwerdeführer keine formellen Verfahrensrügen im Sinne der sogenannten Star-Praxis vorbrachte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft: Wer eine Beschwerde in Strafsachen gegen eine Einstellungsverfügung erhebt, muss substanziiert darlegen, dass und weshalb es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um zivilrechtliche und nicht um öffentlich-rechtliche handelt. Die blosse Betroffenheit in eigenen Interessen genügt nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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